Prost – auf ein neues….

Merkwürdige Regeln –  Corona 2- zur Gastonomie

5te. Corona-Bekämpfungsverordnung Rhld-Pflz Vom 30. 4. 2020 – Teil 1 : Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum.

 * (1) Es sind geschlossen: 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, 2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),

Mittlerweile stöhnten die ruinösen Gastronomen, Kneipenwirte und Cafe-Konditoren. Obwohl manche mit Strassen- bzw. Ausser-Hausverkauf und Lieferservice weiterhin agierten. Andere setzen ihre Halbtags- und Servicekräfte aufs Trockene bzw. Kurzarbeit, die vom hungrigen und durstigen Steuerzahler getragen wird, der aber momentan nix davon hat. Diverse Wirte haben staatliche Hilfen beantragt. Mir sind jetzt gerade keine Gastronomen bekannt, die ihren Porsche, Mercedes oder ihr Haus und andere, vom bisherigen Gewinn erworbenen Güter, verscherbelt haben.

Es waren jetzt gerade etwa 7,5 Wochen und schon gibt die Politik dem Drängen der verdurstenden oder verhungernden Bürger und der notleidenden Gastronomie nach. Wäre ja, wie bei anderen Luxuskonsumgewerben, nichts dagegen zu sagen, wenn das nicht wieder etwas schwammig und nebulös erfolgte.

* (6. CoBeLVO) Vom 8. Mai 2020 – Teil 1  –  Es sind geschlossen: 1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,

Man bemerke – Kneipen werden explizit nicht mehr erwähnt ?

* (2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheits-maßnahmen zulässig: 1. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), 2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen 3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen.

Hier behilft man sich mit nebulösem Begriff : „und ähnliche Einrichtungen“ Dabei gibt es doch, gerade in Bezug auf Distanz und Gästeverhalten da große Unterschiede !

* Öffnung der in 1. genannten Einrichtungen ist nur .. folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig: 1. Die gebotenen Hygienemaßnahmen, insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmittel und regelmäßige Desinfektion von Stühlen und Tischen, sind einzuhalten.

In Kneipen gibt es vorrangig bzw. sehr oft nur Theke und Stehtische ! Dass da mancher zu vorgerückter Stunde geruchsbedingt die Desinfektionsflasche mit einem regionalen Schnaps verwechselt, sollte da möglichst vermeiden werden ?

* 2. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste.

In Kneipen ? Auch wenn man nur ein Bier trinken will ?

* 3. Durch Steuerung des Zutritts (z.B. durch Einlasskontrollen) sind Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. In der Außengastronomie ist dies durch geeignete Kennzeichnungen oder Markierungen sicherzustellen. Anmeldung oder Inanspruchnahme der Reservierung ist an einer zentralen Stelle vorzunehmen. Eine freie Platzwahl ist nicht zulässig.

Das sollte man mir mal erklären, wie jeder Kneipenwirt diese Raucher, Pinkler und Kampftrinker vereinzeln will ? Vor allem mit entsprechend genossener Alkoholmenge.

* 4. Der Bar- und Thekenbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen.

  1. Eine Bewirtung erfolgt ausschließlich an Tischen.

Wozu soll da ein Kneipenwirt überhaupt noch aufmachen ? Auch in Restaurants, Bistros oder Cafees dürfte die Verhältnismäßigkeit zwischen „halbem Umsatz wegen Abstands-Regularien“ etc. und trotzdem benötigtem „Personal für Reservierung, Datenerfassung, Begrüßung, Sitzplatzanweisung und Bedienung“  kaum fette Gewinne erhoffen lassen.

* 6. An einem Tisch dürfen höchstens die Personen sitzen, die nicht vom Kontaktverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfasst sind.

Es gibt da kein Kontaktverbot ! Lediglich eine Zulassung mit amtsüblichem Teutsch !

* § 5 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur zulässig :

  1. alleine, 2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder

  2. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands. Zu ande-ren als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Somit wäre definitionsarm und schwammig der Kontakt wohl verboten für :

1)  Personen, die nicht alleine sind ?

Was i.d.R. jeder ab 4 Bier und 4 Schnaps wohl sein dürfte ?

2)  Personen, die nicht im Kreise der Hausstandangehörigen sind – also Besuch ? Dazu zählen aber eigentlich auch Personen eines anderen Hausstandes ?

Wozu die aber im Stande sind kann man nicht sagen ? Muss es eigentlich auch der Ehestand sein ? Oder reicht es, wenn man nur standhaft ist ?

3)  Personen, die nicht alleine sind, nicht zum Haushalt gehören oder nicht aus einem anderen Hausstand zu Besuch sind ?

Also sind die anderen, als in Satz 1 gemeinten, Personen auf Abstand zu halten, was aber gerade in Kneipen eher kein Kontaktverbot ist ?

* Zu 6. Tische dürfen nicht geteilt werden. An Biertischen im Außenbereich dürfen höchstens sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.

Welcher Wirt wird seine Tische zersägen ? Also kann er nur Zweiertische und einige 4er-Familientische anordnen ? Sogenannte Biertische und Bänke haben 220 cm Länge. Das wird in Verkaufsanzeigen bereits mit 10 Sitzplätzen angegeben, was eine Sitzbreite pro Person von 44 cm wäre.  Hahaha. Sorry, das wüsst ich aber ! Der teutonische Breitarsch wird selbst für Restaurant-Sitzplätze mit ca. 40 -50 cm bemessen. Inkl. Stuhlrücken etc. plant man i.d.R. ca. 60 cm Sitzplatz im Lokal.

Mit 6 Personen, die nicht verwandt oder verschwägert sind, ist der Abstand nicht zu halten. Das ergibt am Biertische zwei Personen pro Bank. Nimmt man die Tischbreite von 70 cm, hat mein Gegenüber vielleicht den 150 cm Abstand. Dann darf er sich aber nicht nach vorne beugen und trinkfreudige Gesänge, Raucherhusten oder feuchte Aussprache inkl. der alkoholgeschwängerten Fahne über den Tisch wehen lassen. Bekanntermaßen handelt es sich bei Corona-Viren um Aerosole, die bei heftigem Ausatmen und warmem Lüftungsstrom wohl etwas weiter, als 1,50 mtr schweben könnten ? Dazu müsste man eigentlich auch die Lüftung erwähnen.

* Es heißt, man soll öfters gründlich lüften – Es empfiehlt sich die Aufstellung eines Reinigungs- und Lüftungsplans. Bei natürlicher Lüftung ist der erforderliche Luftwechsel durch ausreichend häufiges Stoßlüften zu realisieren, ggf. durch offene Türen.

Wann soll man das machen ? „Herr Ober, hier zieht es aber !“ Das hat man aber auch durch Lüftungsanlagen, die ungünstig konzipiert sind und somit die Aerosole durch das Lokal treiben. Es braucht also wieder zusätzliches Personal, was – wenn wenig Gäste da sind – sofort entsprechend die Fenster oder Türen aufmacht und durchlüftet. Denn „an die Luft setzen“ bedeutet in der Gastronomie „Rausschmiss“ ! Und diese Personen am Biertisch, „älter als 12 Jahre“ ? Was soll das denn ?

* Jugendschutzgesetz : Verkauf von branntweinhaltigenProdukten (Spirituosen, branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Gleiches gilt für deren Verzehr. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten (meist Vater, Mutter, Vormund) in eine Gaststätte begleitet werden.

Geht also evtl. im Restaurant und eher weniger in Kneipen ?

* 7. Die Mitarbeiter/innen der gastronomischen Einrichtungen haben bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Nee, eben nicht nur bei Kundenkontakt, sondern auch wegen ihrer Kollegen/innen und Chefs !

* Die Gäste der Einrichtung haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies ist nur unmittelbar am Platz entbehrlich. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Wenn es keine Personen aus einem Haustand bzw. mit infektfreiem Besuch sind, dann sollte es eigentlich auch gelten, wenn nicht gerade Essen bzw. Getränke konsumiert werden ! Was bedeuten würde, das übliche Thekengelaber fällt komplett weg und kann nur beziehungsangenähert als gedämpft distanziertes Tischgespräch geführt werden. Was auch nicht so verkehrt wäre, wenn man an das beschickerte Gekreische und Gegickel mancher Damenkränzchen oder das dröhnende Mannbarkeitsgelaber einiger Männerrunden denkt.

Insgesamt kann man auch hier am Gastro-Bereich erkennen, wie schlicht die Verfasser solcher Regularien sind. Was natürlich auch zu genügend Ärger unter den Betroffenen führt. Man scheint die Verantwortung für all den Stuss den Wirten und Betreibern aufzuerlegen, anstatt sich vorher (es war ja Zeit genug !) sich mit Kompetenzen und Insidern zusammenzusetzen und Sinnvolles zu gestalten. Ich warte jetzt nur noch darauf, dass man Karneval und Fussballspiele wieder öffnet und die Abstands- und Hygienestandards alle Protagonisten auf der Strasse bzw. dem Platz auswürfeln lässt. Böswillige bezeichnen bereits Mortalität als natürliche Auslese. Die aber leider nicht nur die Dumpfbacken und Nichtsraffenden befällt.

Bleibt gesund und überlegt euch, ob und wo ihr ausgehen müsst. Als ob man nicht 2 -3 Wochen länger hätte warten können. O.K. das TV-Programm ist auch nicht gerade besser geworden. Eher schlechter. Aber sich besaufen kann man auch zuhause.

H.H. ex „FOR SALE“  copyright by River & Sea Maritim 2020

 

 

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Eine Antwort zu Prost – auf ein neues….

  1. Uwe G. schreibt:

    Gut gebruellt Loewe ! Was fuer eine Zeit.
    Halt Dich Alter Gruss Uwe G.

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